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Stroh verbrennen

Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen von
Stroh nur noch möglich, wenn hierfür eine Einzelfallgenehmigung (hier
durch den Kreis Steinfurt) erteilt wird. Grundsätzlich gelten die
allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen, wonach auch Stroh entweder
verwertet (z.B. durch Einarbeitung in den Boden) oder in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden muss.


Auskunft hierzu erteilt das Ordnungs- und Umweltamt der Gemeinde
(Dietmar Roling Tel.:02557-7833, E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. ). Nach erteilter Genehmigung sollten folgende Abstände eingehalten werden: